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Änderung § 6 SLV vom 08.05.2007

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§ 6 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.05.2007 geltenden Fassung
§ 6 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 654
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Umwandlung des Dienstverhältnisses und Laufbahnwechsel


(1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten und umgekehrt ist nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig.

(Text alte Fassung)

(2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Laufbahnwechsel aus dem Truppendienst in eine andere Laufbahn und aus einer anderen Laufbahn in den Truppendienst sind nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Laufbahnwechsel aus dem Militärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. Einer Zustimmung bedarf es nicht für einen Laufbahnwechsel der in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten.

(3) Offizieranwärterinnen
und Offizieranwärter werden mit der Entlassung wegen mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes), je nach dem erreichten Dienstgrad, in die Laufbahngruppe der Mannschaften oder der Unteroffiziere übergeführt. Gleiches gilt, wenn Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter, die die Offizierprüfung nicht bestanden haben und zur Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen werden oder die Wiederholungsprüfung nicht bestehen, wegen Zeitablaufs aus der Bundeswehr ausscheiden (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes). Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter, die als Unteroffiziere zu einer Laufbahn der Offiziere zugelassen worden sind, werden in ihre bisherige Laufbahn zurückgeführt, wenn sich herausstellt, dass sie sich nicht zum Offizier eignen (§ 55 Abs. 4 Satz 3 des Soldatengesetzes).

(4) Feldwebelanwärterinnen
und Feldwebelanwärter werden mit der Entlassung wegen mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes), je nach dem erreichten Dienstgrad, in die Laufbahngruppe der Mannschaften oder die Laufbahnen der Fachunteroffiziere übergeführt. Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter, die als Mannschaften oder Fachunteroffiziere zu einer Laufbahn der Feldwebel zugelassen worden sind und noch einen ihrer bisherigen Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führen, werden in ihre bisherige Laufbahn zurückgeführt, wenn sich herausstellt, dass sie sich nicht zum Feldwebel eignen (§ 55 Abs. 4 Satz 3 des Soldatengesetzes).

(5) Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter werden mit der Entlassung wegen mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes) in
die Laufbahngruppe der Mannschaften übergeführt. Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter, die als Mannschaften zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere zugelassen worden sind, werden in ihre bisherige Laufbahn zurückgeführt, wenn sich herausstellt, dass sie sich nicht zum Unteroffizier eignen (§ 55 Abs. 4 Satz 3 des Soldatengesetzes).

(6) Anwärterinnen und Anwärter in
der Laufbahn des Truppendienstes, die den Dienstgrad eines Unteroffiziers, Fahnenjunkers oder Stabsunteroffiziers führen, werden mit der Entlassung wegen mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes) in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes übergeführt. Anwärterinnen und Anwärter in der Laufbahn des allgemeinen Fachdienstes oder des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, die einen Mannschaftsdienstgrad führen, werden mit der Entlassung wegen mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes) in die Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes übergeführt.

(7) Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter, die sich nicht zum Reserveoffizier, und Reservefeldwebel-Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwärter, die sich nicht zum Reservefeldwebel eignen werden, werden in ihre frühere Laufbahn zurückgeführt, soweit sie noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führen. Gleiches gilt für Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter, die sich nicht zum Reserveunteroffizier eignen werden. Die in Satz 1 genannten Anwärterinnen und Anwärter in der Laufbahn des Truppendienstes, die den Dienstgrad eines Unteroffiziers, Fahnenjunkers oder Stabsunteroffiziers führen, werden bei mangelnder Eignung in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes übergeführt.

(8)
Angehörige des Truppendienstes, die durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zum Dienstgrad eines Unteroffiziers oder Stabsunteroffiziers herabgesetzt werden, werden in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes übergeführt. Angehörige des allgemeinen Fachdienstes oder des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, die durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu einem Mannschaftsdienstgrad herabgesetzt werden, werden in die Laufbahn des Truppendienstes übergeführt.

(9)
Mit der Überführung oder Rückführung entfällt der jeweilige Zusatz zur Dienstgradbezeichnung. Anstelle des Anwärterdienstgrades führen Anwärterinnen und Anwärter den entsprechenden Dienstgrad der Laufbahn, in die sie übergeführt oder zurückgeführt werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. 2 Laufbahnwechsel aus dem Truppendienst in eine andere Laufbahn und aus einer anderen Laufbahn in den Truppendienst sind nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. 3 Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Laufbahnwechsel aus dem Militärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. 4 Einer Zustimmung bedarf es nicht für einen Laufbahnwechsel der in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten. 5 Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die für nicht mehr als zwei Jahre in ihr Dienstverhältnis berufen worden sind, gilt § 43 Abs. 2 und 4 entsprechend.

(3) 1 Laufbahnanwärterinnen
und Laufbahnanwärter, die sich für die entsprechende Laufbahn nicht eignen, werden mit ihrer Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes oder mit der sonstigen Beendigung ihres Dienstverhältnisses je nach dem erreichten Dienstgrad in die Laufbahngruppe der Mannschaften oder Unteroffiziere übergeführt. 2 Hierbei werden die Laufbahnanwärterinnen und Laufbahnanwärter in der Laufbahn des Truppendienstes im Dienstgrad Unteroffizier, Fahnenjunker oder Stabsunteroffizier bei mangelnder Eignung in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes übergeführt. 3 Die Laufbahnanwärterinnen und Laufbahnanwärter in der Laufbahn des allgemeinen Fachdienstes oder des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, die einen Mannschaftsdienstgrad führen, werden bei mangelnder Eignung in die Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes übergeführt.

(4) 1
Angehörige des Truppendienstes, die durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zum Dienstgrad eines Unteroffiziers oder Stabsunteroffiziers herabgesetzt werden, werden in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes übergeführt. 2 Angehörige des allgemeinen Fachdienstes oder des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, die durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu einem Mannschaftsdienstgrad herabgesetzt werden, werden in die Laufbahn des Truppendienstes übergeführt.

(5) 1
Mit der Überführung oder Rückführung entfällt der jeweilige Zusatz zur Dienstgradbezeichnung. 2 An die Stelle der Anwärterdienstgradbezeichnung der bisherigen Laufbahn tritt nach der Überführung oder Rückführung die diesem Dienstgrad entsprechende Dienstgradbezeichnung der neuen Laufbahn.

 (keine frühere Fassung vorhanden)