Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,
- 1.
- wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder
- 2.
- wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.
neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099