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§ 104 - Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 300-2 Gerichtsverfassung
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§ 104



(1) 1Wird die Kammer für Handelssachen als Beschwerdegericht mit einer vor sie nicht gehörenden Beschwerde befaßt, so ist die Beschwerde von Amts wegen an die Zivilkammer zu verweisen. 2Ebenso hat die Zivilkammer, wenn sie als Beschwerdegericht in einer Handelssache mit einer Beschwerde befaßt wird, diese von Amts wegen an die Kammer für Handelssachen zu verweisen. 3Die Vorschriften des § 102 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Eine Beschwerde kann nicht an eine andere Kammer verwiesen werden, wenn bei der Kammer, die mit der Beschwerde befaßt wird, die Hauptsache anhängig ist oder diese Kammer bereits eine Entscheidung in der Hauptsache erlassen hat.

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Zitierungen von § 104 GVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 104 GVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
§ 102 EnWG Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
... ist. (2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des ...

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3822; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 66 WpÜG Gerichte für Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen
... Sitz hat. (2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes. (3) Die Landesregierungen werden ...