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Änderung § 72a GVG vom 01.01.2021

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§ 72a GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 72a GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 72a


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Bei den Landgerichten werden eine Zivilkammer oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet:

(Text neue Fassung)

(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet:

1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,

2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,

vorherige Änderung

3. Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen und

4.
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen.

2
Den Zivilkammern nach Satz 1 können neben den Streitigkeiten aus den in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Sachgebieten auch Streitigkeiten nach den §§ 71 und 72 zugewiesen werden.



3. Streitigkeiten aus Heilbehandlungen,

4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen,

5. Streitigkeiten
über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen,

6. erbrechtliche
Streitigkeiten und

7. insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten und Beschwerden
aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten eine oder mehrere Zivilkammern für weitere Sachgebiete einzurichten. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3)
Den Zivilkammern nach den Absätzen 1 und 2 können auch Streitigkeiten nach den §§ 71 und 72 zugewiesen werden.

(heute geltende Fassung)