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Änderung § 119 GVG vom 18.07.2018

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§ 119 GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.07.2018 geltenden Fassung
§ 119 GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 119


(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte

a) in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;

b) in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;

2. der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

(Text alte Fassung)

(2) § 23b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung)