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Änderung § 60 GVG vom 01.01.2021

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§ 60 GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 60 GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2633

(Textabschnitt unverändert)

§ 60


(Text alte Fassung)

Bei den Landgerichten werden Zivil- und Strafkammern gebildet.

(Text neue Fassung)

(1) Bei jedem Landgericht werden, soweit nichts anders bestimmt ist, sowohl Zivil- als auch Strafkammern gebildet.

(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei einem Landgericht mit mindestens 100 Richterstellen ausschließlich Zivil- oder Strafkammern zu bilden und diesem für die Bezirke mehrerer Landgerichte die Zivil- oder Strafsachen zuzuweisen. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.