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Änderung § 189 GVG vom 12.12.2008

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§ 189 GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2008 geltenden Fassung
§ 189 GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 189


(1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten:

daß er treu und gewissenhaft übertragen werde.

Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Dolmetscher hinzuweisen.

(Text alte Fassung)

(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.

(Text neue Fassung)

(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid.

 (keine frühere Fassung vorhanden)