§ 44 GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 44 GVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 | |
(Text alte Fassung) Die Namen der gewählten Hauptschöffen und Hilfsschöffen werden bei jedem Amtsgericht in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Schöffenlisten). | (Text neue Fassung) Die Namen der gewählten Hauptschöffen und Ersatzschöffen werden bei jedem Amtsgericht in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Schöffenlisten). |