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Änderung § 46 GVG vom 01.07.2021

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§ 46 GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 46 GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099

(Textabschnitt unverändert)

§ 46


(Text alte Fassung)

1 Wird bei einem Amtsgericht während des Geschäftsjahres ein weiteres Schöffengericht gebildet, so werden für dessen ordentliche Sitzungen die benötigten Hauptschöffen gemäß § 45 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, 4 aus der Hilfsschöffenliste ausgelost. 2 Die ausgelosten Schöffen werden in der Hilfsschöffenliste gestrichen.

(Text neue Fassung)

1 Wird bei einem Amtsgericht während des Geschäftsjahres ein weiteres Schöffengericht gebildet, so werden für dessen ordentliche Sitzungen die benötigten Hauptschöffen gemäß § 45 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, 4 aus der Ersatzschöffenliste ausgelost. 2 Die ausgelosten Schöffen werden in der Ersatzschöffenliste gestrichen.