Tools:
Update via:
Änderung § 48 GVG vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 StPOuaFG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie des GVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 48 GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 48 GVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099 |
|---|---|
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Doppelklick für Vollansicht) § 48 | |
| (Text alte Fassung) (1) Ergänzungsschöffen (§ 192 Abs. 2, 3) werden aus der Hilfsschöffenliste zugewiesen. | (Text neue Fassung) (1) Ergänzungsschöffen (§ 192 Abs. 2, 3) werden aus der Ersatzschöffenliste zugewiesen. |
(2) Im Fall der Verhinderung eines Hauptschöffen tritt der zunächst zugewiesene Ergänzungsschöffe auch dann an seine Stelle, wenn die Verhinderung vor Beginn der Sitzung bekannt wird. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6164/al149683-0.htm
