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Änderung § 73 GVG vom 01.10.2009

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§ 73 GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 73 GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 73


(Text alte Fassung)

(1) Die Strafkammern entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen des Richters beim Amtsgericht, gegen Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht und der Schöffengerichte sowie über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 161a Abs. 3 der Strafprozeßordnung.

(Text neue Fassung)

(1) Die Strafkammern entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen des Richters beim Amtsgericht sowie gegen Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht und der Schöffengerichte.

(2) Die Strafkammern erledigen außerdem die in der Strafprozeßordnung den Landgerichten zugewiesenen Geschäfte.