§ 139 GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 139 GVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280 |
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(Textabschnitt unverändert) § 139 | |
(1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Strafsenate entscheiden über Beschwerden und Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§ 161a Abs. 3 der Strafprozeßordnung) in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Dies gilt nicht für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Strafsenate entscheiden über Beschwerden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. 2 Dies gilt nicht für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird. |