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Änderung § 109 GVG vom 30.07.2010

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§ 109 GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2010 geltenden Fassung
§ 109 GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 976

(Textabschnitt unverändert)

§ 109


(1) Zum ehrenamtlichen Richter kann ernannt werden, wer

1. Deutscher ist,

2. das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und

3. als Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Prokurist in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragen ist oder eingetragen war oder als Vorstandsmitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aufgrund einer gesetzlichen Sonderregelung für diese juristische Person nicht eingetragen zu werden braucht.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Wer diese Voraussetzungen erfüllt, soll nur ernannt werden, wenn er

(Text neue Fassung)

(2) 1 Wer diese Voraussetzungen erfüllt, soll nur ernannt werden, wenn er

1. in dem Bezirk der Kammer für Handelssachen wohnt oder

2. in diesem Bezirk eine Handelsniederlassung hat oder

3. einem Unternehmen angehört, das in diesem Bezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

Darüber hinaus soll nur ernannt werden



2 Darüber hinaus soll nur ernannt werden

1. ein Prokurist, wenn er im Unternehmen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnimmt,

2. ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, wenn es hauptberuflich in einer Genossenschaft tätig ist, die in ähnlicher Weise wie eine Handelsgesellschaft am Handelsverkehr teilnimmt.

vorherige Änderung

(3) Zum ehrenamtlichen Richter kann nicht ernannt werden, wer zu dem Amt eines Schöffen unfähig ist oder nach § 33 Nr. 4 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll. Zum ehrenamtlichen Richter soll nicht ernannt werden, wer nach § 33 Nr. 5 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll.



(3) 1 Zum ehrenamtlichen Richter kann nicht ernannt werden, wer zu dem Amt eines Schöffen unfähig ist oder nach § 33 Nr. 4 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll. 2 Zum ehrenamtlichen Richter soll nicht ernannt werden, wer nach § 33 Nr. 6 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll.


 
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