Änderung § 24 GVG vom 01.09.2013

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§ 24 GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
§ 24 GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1805
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 24


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht

(Text neue Fassung)

(1) 1 In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht

1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74a oder des Oberlandesgerichts nach § 120 begründet ist,

2. im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder

3. die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.

vorherige Änderung

 


2 Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten.

(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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