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Änderung § 125 GVG vom 08.09.2015

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§ 125 GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 125 GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 131 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 125


(Text alte Fassung)

(1) Die Mitglieder des Bundesgerichtshofes werden durch den Bundesminister der Justiz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß gemäß dem Richterwahlgesetz berufen und vom Bundespräsidenten ernannt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Mitglieder des Bundesgerichtshofes werden durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß gemäß dem Richterwahlgesetz berufen und vom Bundespräsidenten ernannt.

(2) Zum Mitglied des Bundesgerichtshofes kann nur berufen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat.



 

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