Änderung § 13a GVG vom 25.04.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13a GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 13a GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13a


(Text alte Fassung)

(weggefallen)

(Text neue Fassung)

Durch Landesrecht können einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zugewiesen sowie auswärtige Spruchkörper von Gerichten eingerichtet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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