§ 13a GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 13a GVG n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 17 G v 19.04.2006 BGBl. I 866 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13a | |
(Text alte Fassung) (weggefallen) | (Text neue Fassung) Durch Landesrecht können einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zugewiesen sowie auswärtige Spruchkörper von Gerichten eingerichtet werden. |