§ 106 GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 106 GVG n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 17 G v 19.04.2006 BGBl. I 866 |
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(Textabschnitt unverändert) § 106 | |
(Text alte Fassung) Im Falle des § 93 Abs. 2 kann ein Richter beim Amtsgericht Vorsitzender der Kammer für Handelssachen sein. | (Text neue Fassung) Im Falle des § 93 Abs. 1 Satz 2 kann ein Richter beim Amtsgericht Vorsitzender der Kammer für Handelssachen sein. |