§ 184 GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 184 GVG n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 17 G v 19.04.2006 BGBl. I 866 |
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(Textabschnitt unverändert) § 184 | |
(Text alte Fassung) Die Gerichtssprache ist deutsch. | (Text neue Fassung) 1 Die Gerichtssprache ist deutsch. 2 Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet. |