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Änderung § 189 GVG vom 13.12.2019

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§ 189 GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung
§ 189 GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 189


(1) 1 Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten:

daß er treu und gewissenhaft übertragen werde.

2 Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. 3 Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Dolmetscher hinzuweisen.

(Text alte Fassung)

(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid.

(Text neue Fassung)

(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid.

(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beeidigung des Dolmetschers nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten.

(4) 1 Der Dolmetscher oder Übersetzer soll über Umstände, die ihm bei seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit wahren. 2 Hierauf weist ihn das Gericht hin.



(heute geltende Fassung)