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Synopse aller Änderungen des GVG am 03.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Dezember 2011 durch Artikel 1 des ÜVerfBesG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Titel Gerichtsbarkeit
    § 1
    §§ 2 bis 9
    § 10
    § 11
    § 12
    § 13
    § 13a
    § 14
    § 15
    § 16
    § 17
    § 17a
    § 17b
    § 18
    § 19
    § 20
    § 21
Zweiter Titel Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
    § 21a
    § 21b
    § 21c
    § 21d
    § 21e
    § 21f
    § 21g
    § 21h
    § 21i
    § 21j
Dritter Titel Amtsgerichte
    § 22
    § 22a
    § 22b
    § 22c
    § 22d
    § 23
    § 23a
    § 23b
    § 23c
    § 23d
    § 24
    § 25
    § 26
    § 26a
    § 27
Vierter Titel Schöffengerichte
    § 28
    § 29
    § 30
    § 31
    § 32
    § 33
    § 34
    § 35
    § 36
    § 37
    § 38
    § 39
    § 40
    § 41
    § 42
    § 43
    § 44
    § 45
    § 46
    § 47
    § 48
    § 49
    § 50
    § 51
    § 52
    § 53
    § 54
    § 55
    § 56
    § 57
    § 58
Fünfter Titel Landgerichte
    § 59
    § 60
    §§ 61 bis 69
    § 70
    § 71
    § 72
    § 73
    § 73a
    § 74
    § 74a
    § 74b
    § 74c
    § 74d
    § 74e
    § 74f
    § 75
    § 76
    § 77
    § 78
5a. Titel Strafvollstreckungskammern
    § 78a
    § 78b
Sechster Titel Schwurgerichte
    §§ 79 bis 92
Siebenter Titel Kammern für Handelssachen
    § 93
    § 94
    § 95
    § 96
    § 97
    § 98
    § 99
    § 100
    § 101
    § 102
    § 103
    § 104
    § 105
    § 106
    § 107
    § 108
    § 109
    § 110
    § 111
    § 112
    § 113
    § 114
Achter Titel Oberlandesgerichte
    § 115
    § 115a
    § 116
    § 117
    § 118
    § 119
    § 120
    § 120a
    § 121
    § 122
Neunter Titel Bundesgerichtshof
    § 123
    § 124
    § 125
    §§ 126 bis 129
    § 130
    § 131
    § 131a
    § 132
    § 133
    § 134
    § 134a
    § 135
    § 136
    § 137
    § 138
    § 139
    § 140
9a. Titel Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen
    § 140a
Zehnter Titel Staatsanwaltschaft
    § 141
    § 142
    § 142a
    § 143
    § 144
    § 145
    § 145a
    § 146
    § 147
    § 148
    § 149
    § 150
    § 151
    § 152
Elfter Titel Geschäftsstelle
    § 153
Zwölfter Titel Zustellungs- u. Vollstreckungsbeamte
    § 154
    § 155
Dreizehnter Titel Rechtshilfe
    § 156
    § 157
    § 158
    § 159
    § 160
    § 161
    § 162
    § 163
    § 164
    § 165
    § 166
    § 167
    § 168
Vierzehnter Titel Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
    § 169
    § 170
    § 171
    § 171a
    § 171b
    § 172
    § 173
    § 174
    § 175
    § 176
    § 177
    § 178
    § 179
    § 180
    § 181
    § 182
    § 183
Fünfzehnter Titel Gerichtssprache
    § 184
    § 185
    § 186
    § 187
    § 188
    § 189
    § 190
    § 191
    § 191a
Sechzehnter Titel Beratung und Abstimmung
    § 192
    § 193
    § 194
    § 195
    § 196
    § 197
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Siebzehnter Titel Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
    § 198
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 199
    § 200
    § 201

§ 198


vorherige Änderung nächste Änderung

(weggefallen)



(1) 1 Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. 2 Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) 1 Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. 2 Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. 3 Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. 4 Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) 1 Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). 2 Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. 3 Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. 4 Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. 5 Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) 1 Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. 2 Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. 3 Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) 1 Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. 2 Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. 3 Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1. ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;

2. ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 199 (neu)




§ 199


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(1) Für das Strafverfahren einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage ist § 198 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuwenden.

(2) Während des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage tritt die Staatsanwaltschaft und in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung die Finanzbehörde an die Stelle des Gerichts; für das Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage gilt § 198 Absatz 3 Satz 5 entsprechend.

(3) 1 Hat ein Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft die unangemessene Dauer des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, ist dies eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 2 Satz 2; insoweit findet § 198 Absatz 4 keine Anwendung. 2 Begehrt der Beschuldigte eines Strafverfahrens Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer, ist das Entschädigungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer an eine Entscheidung des Strafgerichts gebunden.

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§ 200 (neu)




§ 200


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1 Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, haftet das Land. 2 Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, haftet der Bund. 3 Für Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 201 (neu)




§ 201


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(1) 1 Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Regierung des beklagten Landes ihren Sitz hat. 2 Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. 3 Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche. 4 Die Präsidenten der Gerichte und ihre ständigen Vertreter wirken bei Entscheidungen über einen Anspruch nach § 198 nicht mit.

(2) 1 Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. 2 Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. 3 Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. 2 In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.