Zitierungen von § 73 GVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 GVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 74a GVG (vom 03.08.2024)
... In den Sachen, in denen die Strafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. (4) Für die Anordnung von Maßnahmen nach den ...
§ 74b GVG
... als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. § 26 Abs. 2 und §§ 73 und 74 gelten ...
§ 74c GVG (vom 01.07.2024)
... in denen die Wirtschaftsstrafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. (3) Die Landesregierungen werden ...
§ 120 GVG (vom 01.07.2024)
... denen diese Oberlandesgerichte nach Absatz 1 oder 2 zuständig sind, treffen sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. Sie entscheiden ferner über die Beschwerde gegen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Jugendgerichtsgesetz (JGG)
neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
§ 41 JGG Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer (vom 12.07.2008)
... Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts. Sie trifft auch die in § 73 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

2. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
Artikel 2 2. ORRG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 73 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Verfügungen des Richters beim Amtsgericht" ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 9. GWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 72 Akteneinsicht § 73 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 73 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung". ...


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