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§ 127 - Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 127 Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet



(1) 1Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. 2Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Verbrechen,

2.
Vergehen nach

a)
den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 180 Absatz 2, § 184b Absatz 1 Satz 2, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 5, nach den §§ 233, 233a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b,

b)
§ 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes,

c)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes,

d)
§ 19 Absatz 1 bis 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,

e)
§ 4 Absatz 1 und 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes,

f)
§ 95 Absatz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes,

g)
§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 7 sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes,

h)
§ 40 Absatz 1 bis 3 des Sprengstoffgesetzes,

i)
§ 13 des Ausgangsstoffgesetzes,

j)
§ 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 des Kulturgutschutzgesetzes,

k)
den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes sowie

l)
den §§ 51 und 65 des Designgesetzes.

(2) Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder auszutauschen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern.





 

Frühere Fassungen von § 127 StGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet
vom 12.08.2021 BGBl. I S. 3544

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 127 StGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 127 StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 StGB Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug (vom 01.10.2023)
... Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat, b) in den Fällen des § 127 , wenn der Zweck der Handelsplattform darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 100b StPO Online-Durchsuchung (vom 01.10.2021)
... 4, b) Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4 , sofern der Zweck der Handelsplattform im Internet darauf ausgerichtet ist, in den Buchstaben a ...
§ 100g StPO Erhebung von Verkehrsdaten (vom 01.12.2021)
... nach § 125a sowie Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4 , c) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3544
Artikel 1 StGBuaÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 127 und 128 wie folgt gefasst: „ § 127 Betreiben krimineller Handelsplattformen ... werden die Angaben zu den §§ 127 und 128 wie folgt gefasst: „ § 127 Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet § 128 Bildung bewaffneter ... a wird folgender Buchstabe b eingefügt: „b) in den Fällen des § 127 , wenn der Zweck der Handelsplattform darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen ... hat, und". c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c. 3. Vor § 127 wird folgender § 127 eingefügt: „§ 127 Betreiben krimineller ... c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c. 3. Vor § 127 wird folgender § 127 eingefügt: „§ 127 Betreiben krimineller Handelsplattformen im ... c. 3. Vor § 127 wird folgender § 127 eingefügt: „ § 127 Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet (1) Wer eine Handelsplattform im ... Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern." 4. Der bisherige § 127 wird § 128. 5. In § 129 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „§ ...