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§ 74c - Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 74c Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern



(1) Ist die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich, weil der Täter oder Teilnehmer diesen veräußert, verbraucht oder die Einziehung auf andere Weise vereitelt hat, so kann das Gericht gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Gegenstandes entspricht.

(2) 1Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben oder statt der Einziehung eines Gegenstandes treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen nicht oder ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann (§ 74b Absatz 2 und 3 und § 75 Absatz 2). 2Trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, bemisst sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.

(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden.





 

Frühere Fassungen von § 74c StGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13.04.2017 BGBl. I S. 872

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 74c StGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 74c StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 74e StGB Sondervorschrift für Organe und Vertreter (vom 01.07.2017)
... vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluss der ...
§ 76 StGB Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (vom 01.07.2017)
... oder nicht ausführbar, weil nach der Anordnung eine der in den §§ 73c oder 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht die ...
§ 261 StGB Geldwäsche (vom 18.03.2021)
... gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c , ...
§ 297 StGB Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware (vom 01.07.2017)
... für das Schiff oder die Ladung die Gefahr einer Beschlagnahme oder Einziehung (§§ 74 bis 74f) oder 2. für den Reeder oder den Schiffsführer die Gefahr einer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Designgesetz (DesignG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 51 DesignG Strafvorschriften (vom 01.07.2017)
... 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches) nicht anzuwenden. (6) Wird auf Strafe erkannt, ...

Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
neugefasst durch B. v. 28.08.1986 BGBl. I S. 1455; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 25 GebrMG (vom 18.08.2021)
... 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches) nicht anzuwenden. (6) Wird auf Strafe erkannt, ...

Markengesetz (MarkenG)
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 143 MarkenG Strafbare Kennzeichenverletzung (vom 14.01.2019)
... stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches) nicht anzuwenden. (6) Wird auf Strafe erkannt, ...

Sortenschutzgesetz
neugefasst durch B. v. 19.12.1997 BGBl. I S. 3164; zuletzt geändert durch Artikel 100 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 39 SortG Strafvorschriften (vom 01.07.2017)
... 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches) nicht anzuwenden. (6) Wird auf Strafe erkannt, ...

Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 421 StPO Absehen von der Einziehung (vom 01.07.2021)
... Erlangte nur einen geringen Wert hat, 2. die Einziehung nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 1 StPOuaFG Änderung der Strafprozessordnung
... 2 werden nach dem Wort „Einziehung" die Wörter „nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs " eingefügt. 55. § 430 Absatz 4 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 1 VermAbschRÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... Wörter „Verfall und" gestrichen. d) Die Angaben zu den §§ 73 bis 76a werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 73 Einziehung von ... Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen § 74b Sicherungseinziehung § 74c Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und ... werden, wenn es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen. § 74c Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und ... vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluss der ... oder nicht ausführbar, weil nach der Anordnung eine der in den §§ 73c oder 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht die ... 297 Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „Einziehung" die Angabe „(§§ 74 bis 74f)" eingefügt. 39. § 302 wird aufgehoben. 40. § ...
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... worden ist, werden nach dem Wort „Einziehung" die Wörter „(§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches)" eingefügt. (26) In § 143 Absatz 5 Satz 3 ... worden ist, werden nach dem Wort „Einziehung" die Wörter „(§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches)" eingefügt. (27) In § 51 Absatz 5 Satz 3 ... worden ist, werden nach dem Wort „Einziehung" die Wörter „(§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches)" eingefügt. (28) In § 76 Satz 1 des ... worden ist, werden nach dem Wort „Einziehung" die Wörter „(§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches)" eingefügt. (38) In § 37 Absatz 4 des ...

Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche
G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 327
Artikel 1 GwStrRVG Änderung des Strafgesetzbuches*
... gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c , vor." --- * Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der ...