§ 74e - Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 74e Sondervorschrift für Organe und Vertreter


§ 74e hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

1Hat jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,

2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,

3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,

4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder

5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,

eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluss der Entschädigung begründen würde, wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. 2§ 14 Absatz 3 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung G. v. 13. April 2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094 m.W.v. 1. Juli 2017

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Frühere Fassungen von § 74e StGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13.04.2017 BGBl. I S. 872

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 74e StGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 74e StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 297 StGB Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware (vom 01.07.2017)
... für das Schiff oder die Ladung die Gefahr einer Beschlagnahme oder Einziehung (§§ 74 bis 74f) oder 2. für den Reeder oder den Schiffsführer die Gefahr einer ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Designgesetz (DesignG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 51 DesignG Strafvorschriften (vom 01.07.2017)
... 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches) nicht anzuwenden. (6) Wird auf Strafe erkannt, ...

Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
neugefasst durch B. v. 28.08.1986 BGBl. I S. 1455; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 25 GebrMG (vom 18.08.2021)
... 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches) nicht anzuwenden. (6) Wird auf Strafe erkannt, ...

Markengesetz (MarkenG)
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 143 MarkenG Strafbare Kennzeichenverletzung (vom 14.01.2019)
... stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches) nicht anzuwenden. (6) Wird auf Strafe erkannt, ...

Sortenschutzgesetz
neugefasst durch B. v. 19.12.1997 BGBl. I S. 3164; zuletzt geändert durch Artikel 100 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 39 SortG Strafvorschriften (vom 01.07.2017)
... 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches) nicht anzuwenden. (6) Wird auf Strafe erkannt, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 1 VermAbschRÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... Wörter „Verfall und" gestrichen. d) Die Angaben zu den §§ 73 bis 76a werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 73 Einziehung von ... Teilnehmern § 74d Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung § 74e Sondervorschrift für Organe und Vertreter § 74f Grundsatz der ... angemessen in Geld entschädigt. § 74b Absatz 3 gilt entsprechend. § 74e Sondervorschrift für Organe und Vertreter Hat jemand 1. als ... 297 Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „Einziehung" die Angabe „(§§ 74 bis 74f)" eingefügt. 39. § 302 wird aufgehoben. 40. § ...
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... worden ist, werden nach dem Wort „Einziehung" die Wörter „(§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches)" eingefügt. (26) In § 143 Absatz 5 Satz 3 ... worden ist, werden nach dem Wort „Einziehung" die Wörter „(§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches)" eingefügt. (27) In § 51 Absatz 5 Satz 3 ... worden ist, werden nach dem Wort „Einziehung" die Wörter „(§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches)" eingefügt. (28) In § 76 Satz 1 des ... worden ist, werden nach dem Wort „Einziehung" die Wörter „(§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches)" eingefügt. (38) In § 37 Absatz 4 des ...


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