(1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108c StGB Nebenfolgen ... Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 107, 107a, 108 und 108b kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und ...
Artikel 1 G. v. 20.08.2012 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 7 RED-G Erweiterte projektbezogene Datennutzung (vom 01.01.2015) ... Taten, die einen Straftatbestand nach den §§ 88 bis 89b, 91, 102, 105, 106, 108 , 125a bis 129a, 211, 212, 224, 226, 227, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308 und 310 des ...
Achtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung
G. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 410
G. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2318, 2016 I S. 48
Artikel 2 ATDGuaÄndG Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes (vom 01.01.2015) ... Taten, die einen Straftatbestand nach den §§ 88 bis 89b, 91, 102, 105, 106, 108 , 125a bis 129a, 211, 212, 224, 226, 227, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308 und 310 des ...