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§ 108e - Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 108e Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern



(1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse.

(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder

1.
einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft,

2.
eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählten Gremiums einer für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit,

3.
der Bundesversammlung,

4.
des Europäischen Parlaments,

5.
einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation und

6.
eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates.

(4) 1Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. 2Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar

1.
ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie

2.
eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende.

(5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.





 

Frühere Fassungen von § 108e StGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.10.2021Artikel 3 Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches
vom 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
aktuell vorher 01.09.2014Artikel 1 Achtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung
vom 23.04.2014 BGBl. I S. 410
aktuellvor 01.09.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 108e StGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 108e StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 StGB Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug (vom 01.10.2023)
... Zeit der Tat Deutsche ist; 16. Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern ( § 108e ), wenn a) der Täter zur Zeit der Tat Mitglied einer deutschen Volksvertretung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
§ 120b GVG (vom 01.09.2014)
... im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e des Strafgesetzbuches). § 120 Absatz 3 und 5 gilt ...

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe (vom 18.03.2021)
... und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), 8. den §§ 333 und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung
G. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 410
Artikel 1 48. StrÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... und Bestechung von Mandatsträgern" angefügt. b) Die Angabe zu § 108e wird wie folgt gefasst: „§ 108e Bestechlichkeit und Bestechung von ... b) Die Angabe zu § 108e wird wie folgt gefasst: „§ 108e Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern". 2. In § 5 Nummer 14a ... sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung." 4. § 108e wird wie folgt gefasst: „§ 108e Bestechlichkeit und Bestechung von ... 4. § 108e wird wie folgt gefasst: „§ 108e Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (1) Wer als Mitglied einer ... 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) den §§ 108e , 332 Absatz 1 und 3 sowie § ...
Artikel 2 48. StrÄndG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e des Strafgesetzbuches). § 120 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend." 4. In § ...

Gesetz zur Bekämpfung der Korruption
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2025
Artikel 1 KorrBekG Änderung des Strafgesetzbuches
... Tat Deutsche ist; 16. Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e ), wenn a) der Täter zur Zeit der Tat Mitglied einer deutschen Volksvertretung ...

Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
Artikel 1 VDSG Änderung der Strafprozessordnung
... 80 bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89, 94 bis 100a, b) Abgeordnetenbestechung nach § 108e , c) Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h, ...

Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches
G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Artikel 3 TraBTAG Änderung des Strafgesetzbuches
...  § 108e Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch ...

Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG)
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203
Artikel 1 VergRModG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), 8. den ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Sektorenverordnung (SektVO)
Artikel 1 V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3110; aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
§ 21 SektVO Ausschluss vom Vergabeverfahren (vom 26.11.2015)
... 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, 5. § 108e des Strafgesetzbuches, 6. § 264 des Strafgesetzbuches, 7. § 261 ...