§ 113 - Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte


§ 113 hat 2 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder

3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) 1Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. 2Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) 1Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. 2Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften G. v. 23. Mai 2017 BGBl. I S. 1226 m.W.v. 30. Mai 2017

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Frühere Fassungen von § 113 StGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.05.2017Artikel 1 Zweiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften
vom 23.05.2017 BGBl. I S. 1226
aktuell vorher 05.11.2011Artikel 1 Vierundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
vom 01.11.2011 BGBl. I S. 2130
aktuellvor 05.11.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 113 StGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 113 StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 114 StGB Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (vom 30.05.2017)
... wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) § 113 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) § 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn die ... zu fünf Jahren bestraft. (2) § 113 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) § 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 ... Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1  ...
§ 115 StGB Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen (vom 03.04.2021)
... oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend. (2) Zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der ... von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung hinzugezogen sind, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend. (3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei ... hinzugezogen sind, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend. (3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der ...
§ 125 StGB Landfriedensbruch (vom 30.05.2017)
... bestraft. (2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch ... die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die ... in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1  ...
§ 136 StGB Verstrickungsbruch; Siegelbruch
... der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig. (4) § 113 Abs. 4 gilt ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 72 AufenthG Beteiligungserfordernisse (vom 01.03.2024)
... erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1 , § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des ... § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, ...

Bundesjagdgesetz
neugefasst durch B. v. 29.09.1976 BGBl. I S. 2849; zuletzt geändert durch Artikel 291 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 41 BJagdG Anordnung der Entziehung des Jagdscheines (vom 30.05.2017)
... einer rechtswidrigen Tat 1. nach § 38 dieses Gesetzes, 2. nach den §§ 113 bis 115, 223 bis 227, 231, 239, 240 des Strafgesetzbuches, sofern derjenige, gegen den sich die ...

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
G. v. 02.03.1974 BGBl. I S. 469, 1975 I 1916, 1976 I 507; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 324 EGStGB Sonderregelung für Berlin
... ihn geänderte Gesetz vom Land Berlin übernommen ist. (2) Die §§ 113 und 114 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 19 Nr. 43 und 44 sind auch im Land ...

NATO-Truppen-Schutzgesetz (NTSG)
neugefasst durch B. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 490; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1226
§ 1 NTSG Anwendung von Strafvorschriften zum Schutz der Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (vom 30.05.2017)
... die Stelle der Landesverteidigung die Verteidigung der Vertragsstaaten treten; 5. die §§ 113 , 114, 115 Absatz 2, §§ 125 und 125a auf Straftaten gegen Soldaten oder Beamte dieser ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Vierundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2130
Artikel 1 44. StGBÄndG Änderung des Strafgesetzbuchs
... (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 113 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „zwei" durch das ... 2. Dem § 114 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende ...

Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
Artikel 1 2. AusrPflDVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... gefasst: „Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1 , § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des ... § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, ...

Zweiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1226
Artikel 1 52. StGBÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 113 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 114 Tätlicher Angriff auf ... 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen". 2. § 113 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder ihn ... die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird." 3. Nach § 113 wird folgender § 114 eingefügt: „§ 114 Tätlicher Angriff auf ... wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) § 113 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) § 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn die ... fünf Jahren bestraft. (2) § 113 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) § 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 ... Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist." 4. Der bisherige § 114 wird § 115 und wie folgt gefasst:  ... oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend. (2) Zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der ... von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung hinzugezogen sind, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend. (3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei ... hinzugezogen sind, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend. (3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der ... in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist." 6. In § 125a Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „um diese ...
Artikel 2 52. StGBÄndG Folgeänderungen
... Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025) geändert worden ist, wird die Angabe „ §§ 113 , 114 Abs. 2" durch die Angabe „§§ 113, 114, 115 Absatz 2" ersetzt. ... worden ist, wird die Angabe „§§ 113, 114 Abs. 2" durch die Angabe „ §§ 113 , 114, 115 Absatz 2" ersetzt. (2) In § 3 des Gesetzes zur Ausführung des ... Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, wird die Angabe „ §§ 113 , 114 Abs. 2" durch die Wörter „§§ 113, 114 und 115 Absatz 2" ... worden ist, wird die Angabe „§§ 113, 114 Abs. 2" durch die Wörter „ §§ 113 , 114 und 115 Absatz 2" ersetzt. (3) In § 34a Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 ... Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird die Angabe „ §§ 113 , 114" durch die Angabe „§§ 113 bis 115" ... worden ist, wird die Angabe „§§ 113, 114" durch die Angabe „ §§ 113 bis 115" ...


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