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§ 201 - Strafgesetzbuch (StGB)
neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 62 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
82 frühere Fassungen | wird in 864 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
82 frühere Fassungen | wird in 864 Vorschriften zitiert
§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
§ 201 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
- 1.
- das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
- 2.
- eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
- 1.
- das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
- 2.
- das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) 1Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.
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Zitierungen von § 201 StGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 201 StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 205 StGB Strafantrag (vom 18.12.2015)
... In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202, 203 und 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. ...
Zitat in folgenden Normen
Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)
Artikel 1 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Anlage 7 SpFV (zu § 10 Absatz 3 Satz 3) Belehrung gemäß § 10 Absatz 3 Satz 3
... Strafgesetzbuch: § 133 Absatz 1 und 3 - Verwahrungsbruch § 201 Absatz 3 - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes § 203 Absatz 2, 4 und 5 - Verletzung von ...
Wehrstrafgesetz (WStG)
neugefasst durch B. v. 24.05.1974 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 8 G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618
§ 48 WStG Verletzung anderer Dienstpflichten (vom 09.11.2017)
... Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2), Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ( § 201 Abs. 3 ), Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2, 5 und 6, §§ 204, ...
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