§ 228 Einwilligung
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenSeeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)
V. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1562
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/228_StGB.htm Schlagworte: Strafrecht