1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
§ 267,
§ 268,
§ 271 Abs. 2 und 3,
§ 273 oder
§ 276, dieser auch in Verbindung mit
§ 276a, oder nach
§ 279 bezieht, können eingezogen werden.
2In den Fällen des
§ 275, auch in Verbindung mit
§ 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
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V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3464; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094