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§ 292 - Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 292 Jagdwilderei



(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts

1.
dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder

2.
eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat

1.
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,

2.
zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder

3.
von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich

begangen wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.



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Frühere Fassungen von § 292 StGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.12.2013Artikel 2 Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften
vom 29.05.2013 BGBl. I S. 1386

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 292 StGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 292 StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 294 StGB Strafantrag
... den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesjagdgesetz
neugefasst durch B. v. 29.09.1976 BGBl. I S. 2849; zuletzt geändert durch Artikel 291 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 41 BJagdG Anordnung der Entziehung des Jagdscheines (vom 30.05.2017)
... Ausübung des Forst-, Feld-, Jagd- oder Fischereischutzes befand, oder 3. nach den §§ 292 bis 294 des Strafgesetzbuches verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.05.2013 BGBl. I S. 1386
Artikel 2 JagdRÄndG Änderung des Strafgesetzbuchs
... § 292 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), ...