§ 315e - Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 315e Schienenbahnen im Straßenverkehr


§ 315e hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr G. v. 30. September 2017 BGBl. I S. 3532 m.W.v. 13. Oktober 2017

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Frühere Fassungen von § 315e StGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.10.2017Artikel 1 Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr
vom 30.09.2017 BGBl. I S. 3532

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 315e StGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 315e StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 316 StGB Trunkenheit im Verkehr (vom 13.10.2017)
... Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e ) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr
G. v. 30.09.2017 BGBl. I S. 3532
Artikel 1 56. StrÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... Angaben ersetzt: „§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen § 315e Schienenbahnen im Straßenverkehr § 315f Einziehung". 2. ... von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." 4. Der bisherige § 315d wird § 315e . 5. Nach § 315e wird folgender § 315f eingefügt:  ... Jahren." 4. Der bisherige § 315d wird § 315e. 5. Nach § 315e wird folgender § 315f eingefügt: „§ 315f Einziehung  ... die Angabe „§§ 315 bis 315d" durch die Angabe „§§ 315 bis 315e " ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Straffreiheitsgesetz 1970
G. v. 20.05.1970 BGBl. I S. 509; aufgehoben durch Artikel 50 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
§ 2 StrFrhG 1970 Rahmen der Straffreiheit
... e) bei gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen nach den §§ 306 bis 315a, 315c bis 316a, 321 und 324 des Strafgesetzbuches; 2. bei Verbrechen und Vergehen, die aus ...


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