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Änderung § 184a StGB vom 01.01.2021

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§ 184a StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 184a StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften


(Text neue Fassung)

§ 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat,



1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat,

(Textabschnitt unverändert)

1. verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder

vorherige Änderung

2. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.



2. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.



(heute geltende Fassung)