§ 130a StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.09.2021 geltenden Fassung | § 130a StGB n.F. (neue Fassung) in der am 22.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.09.2021 BGBl. I S. 4250 |
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(Textabschnitt unverändert) § 130a Anleitung zu Straftaten | |
(1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer 1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder 2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt, um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen. | |
(Text alte Fassung) (3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (3) § 86 Absatz 4 gilt entsprechend. |