Änderung § 125a StGB vom 05.11.2011

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§ 125a StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2011 geltenden Fassung
§ 125a StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 30.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1226
(Textabschnitt unverändert)

§ 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs


(Text alte Fassung) nächste Änderung

In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

(Text neue Fassung)

1 In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. eine Schußwaffe bei sich führt,

vorherige Änderung

2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden,



2. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder

4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.






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