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Änderung § 59a StGB vom 01.03.2013

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§ 59a StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung
§ 59a StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203; dieses geändert durch Artikel 3 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.

(2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. 2 Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.

(2) 1 Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,

1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,

2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,

3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,

vorherige Änderung

4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen oder

5.
an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.

Dabei dürfen an
die Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend.



4. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,

5.
sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen, einschließlich sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung),

6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder

7. an einem
Verkehrsunterricht teilzunehmen.

2 Das Gericht kann dem Verwarnten weitere Weisungen erteilen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. 3 An
die Lebensführung des Verwarnten dürfen bei Auflagen und Weisungen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 7 und Satz 2 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. 4 § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

 
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