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Änderung § 80a StGB vom 01.01.2017

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§ 80a StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 80a StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 80a Aufstacheln zum Angriffskrieg


(Text neue Fassung)

§ 80a Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression


vorherige Änderung

Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Angriffskrieg 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.



Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zum Verbrechen der Aggression 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.