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Änderung § 125a StGB vom 30.05.2017

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§ 125a StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung
§ 125a StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 30.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1226
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs


1 In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. eine Schußwaffe bei sich führt,

(Text alte Fassung)

2. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden,

(Text neue Fassung)

2. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder

4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.



(heute geltende Fassung)