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Änderung § 68d StGB vom 18.04.2007

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§ 68d StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2007 geltenden Fassung
§ 68d StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2300
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 68d Nachträgliche Entscheidungen


(Text neue Fassung)

§ 68d Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist


vorherige Änderung

Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.



(1) Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.

(2) 1 Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben ist. 2 § 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.