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Änderung § 217 StGB vom 26.02.2020

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§ 217 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2020 geltenden Fassung
§ 217 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2020 geltenden Fassung
durch B. v. 10.03.2020 BGBl. I S. 525
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung


(Text neue Fassung)

§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung *)


(Textabschnitt unverändert)

(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die Vorschrift ist gemäß Urteil des BVerfG und B. v. 10. März 2020 (BGBl. I S. 525) nichtig.

(heute geltende Fassung)