Änderung § 90c StGB vom 01.01.2021

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§ 90c StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 90c StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 90c Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union


(Text alte Fassung)

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Absatz 3) die Flagge oder die Hymne der Europäischen Union verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(Text neue Fassung)

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) die Flagge oder die Hymne der Europäischen Union verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) 1 Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Europäischen Union entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. 2 Der Versuch ist strafbar.



(heute geltende Fassung) 



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