Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 186 StGB vom 01.01.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 186 StGB, alle Änderungen durch Artikel 1 60. StGBÄndG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des StGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 186 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 186 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 186 Üble Nachrede


(Text alte Fassung)

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(Text neue Fassung)

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)