§§ 161 und 162 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung | § 161 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 05.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.10.2008 BGBl. I S. 2149 |
---|---|
(Text alte Fassung) §§ 161 und 162 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 161 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt |
(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein. (2) 1 Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. 2 Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. |