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Änderung § 162 StGB vom 05.11.2008

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§ 162 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung
§ 162 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 05.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.10.2008 BGBl. I S. 2149

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 162 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 162 Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse


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(1) Die §§ 153 bis 161 sind auch auf falsche Angaben in einem Verfahren vor einem internationalen Gericht, das durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet worden ist, anzuwenden.

(2) Die §§ 153 und 157 bis 160, soweit sie sich auf falsche uneidliche Aussagen beziehen, sind auch auf falsche Angaben vor einem Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes anzuwenden.


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