Änderung § 181b StGB vom 01.07.2021

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§ 181b StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 181b StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810

(Textabschnitt unverändert)

§ 181b Führungsaufsicht


(Text alte Fassung)

In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a und 182 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(Text neue Fassung)

In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a, 182 und 184b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).




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