§ 281 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung | § 281 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 24.11.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906 |
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(Textabschnitt unverändert) § 281 Mißbrauch von Ausweispapieren | |
(1) 1 Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 2 Der Versuch ist strafbar. | |
(Text alte Fassung) (2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden. | (Text neue Fassung) (2) Einem Ausweispapier stehen Gesundheitszeugnisse sowie solche Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden. |