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Änderung § 56c StGB vom 01.10.2023

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§ 56c StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung
§ 56c StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203; dieses geändert durch Artikel 3 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 56c Weisungen


(1) 1 Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. 2 Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,

1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,

2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden,

3. zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,

(Text alte Fassung)

4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen oder

5. Unterhaltspflichten nachzukommen.

(Text neue Fassung)

4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,

5. Unterhaltspflichten nachzukommen oder

6. sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung).


(3) Die Weisung,

1. sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder

2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,

darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.

(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.



(heute geltende Fassung) 

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