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Änderung § 114 StGB vom 05.11.2011

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§ 114 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2011 geltenden Fassung
§ 114 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 05.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2130
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 114 Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen


(1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein.

(2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung zugezogen sind.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert oder sie dabei tätlich angreift.

 (keine frühere Fassung vorhanden)