Änderung § 305a StGB vom 05.11.2011

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§ 305a StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2011 geltenden Fassung
§ 305a StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 05.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2130
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel


(1) Wer rechtswidrig

1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder

(Text alte Fassung)

2. ein Kraftfahrzeug der Polizei oder der Bundeswehr

(Text neue Fassung)

2. ein für den Einsatz wesentliches technisches Arbeitsmittel der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert ist, oder

3. ein Kraftfahrzeug
der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes

ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.



 



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