Änderung § 151 StGB vom 22.07.2013

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§ 151 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung
§ 151 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
(Textabschnitt unverändert)

§ 151 Wertpapiere


Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:

1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;

2. Aktien;

(Text alte Fassung)

3. von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene Anteilscheine;

(Text neue Fassung)

3. von Kapitalverwaltungsgesellschaften ausgegebene Anteilscheine;

4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere;

5. Reiseschecks.






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